Pflicht zur Veröffentlichung von Sanktionen gegen Firmen unzulässig

Eine zwingende Veröffentlichung von Sanktionen gegen Unternehmen im Rahmen des von der Bundesregierung geplanten Unternehmenssanktionsrecht wäre unzulässig. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das die Stiftung Familienunternehmen in Auftrag gegeben hat und über das das „Handelsblatt“ (Dienstagausgabe) berichtet. Die amtliche Öffentlichkeitstätigkeit bewirke demnach grundsätzlich eine unangemessene und daher unverhältnismäßige Belastung der unternehmerischen Freiheit.

„Keiner der denkbaren Rechtfertigungsgründe kann eine zwingende und ausnahmslose personalisierende Öffentlichkeitsinformation rechtfertigen“, schreibt der Tübinger Rechtsprofessor Martin Nettesheim in dem gut 80-seitigen Gutachten. „Eine derartige Anordnung von Öffentlichkeitsinformation wäre damit verfassungswidrig.“ Union und SPD hatten im Koalitionsvertrag festgelegt, neue Strafen für Unternehmen schaffen zu wollen, wenn dort kriminelles Verhalten befördert wird. Es sollen dann Bußgelder von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes möglich sein. Es wird erwartet, dass die neue Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) den entsprechenden Gesetzentwurf demnächst vorstellt. Möglich wäre es laut Gutachten aber, den Gerichten die Entscheidung zu überlassen, ob Informationen über Täter und Sanktionen veröffentlicht werden. Dies müsse jedoch verhältnismäßig sein. Zugleich weist der Gutachter darauf hin, dass die amtliche Information der Öffentlichkeit „als strafrechtliche Nebensanktion“ angesehen werden muss, die neben das Bußgeld tritt. „Für das betroffene Unternehmen ist in jedem Fall ein erheblicher Reputationsverlust zu erwarten“, heißt es in dem Gutachten. „Je nach Unternehmensgegenstand und je nach Umfeld können die bewirkten Nachteile existenzgefährdend sein.“ Zu erwarten seien etwa der Rückgang des Umsatzes, der Verlust von Kunden oder von Aufträgen im Rahmen von Ausschreibungswettbewerben. „Der mittelalterliche Pranger ist zu Recht abgeschafft“, sagte der Vorstand der Stiftung Familienunternehmen, Rainer Kirchdörfer, dem „Handelsblatt“. „Das Maß einer Sanktion muss angemessen und verlässlich sein und darf nicht vom Erregungspotenzial der Öffentlichkeit abhängen.“

Foto: Justicia, über dts Nachrichtenagentur

 

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