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Offene Handelsgesellschaft

Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist gemäß §105 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine Personengesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelgewerbes in einer eigenen Firma ausgerichtet ist. Der Firmenname muss mindestens das Kürzel „OHG“ oder „oHG“ enthalten. Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ist durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt, der keiner besonderen Form bedarf, wenn bestimmte Paragraphen des HGB nicht ausgeschlossen werden sollen. Eine OHG muss im Handelsregister eingetragen und bei der Gewerbeaufsicht angemeldet werden. Sie ist rechtsfähig in dem Sinn, dass sie unter ihrer Firma klagen kann. Die Firma einer OHG kann außerdem verbindliche Verträge abschließen und Rechte oder Patente erwerben. Gegenüber Dritten haften alle Gesellschafter sowohl mit dem eingelegten Firmenkapital als auch mit ihrem Privatvermögen.

Zwei oder mehr juristische oder natürliche Personen können eine OHG ohne Mindestkapital gründen, per Gesetz ergeben sich aber aus dem abzuschließenden Gesellschaftsvertrag bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich Einlagen, Geschäftsführung, Verlustbeteiligung und Wettbewerb. Alle Gesellschafter sind verpflichtet, Beiträge zum Grundkapital zu leisten. Sach-, Geld- oder andere Betriebsmittel gehören dann zum Grundvermögen der OHG. Der einzelne Gesellschafter kann nicht mehr bestimmen, wie und wofür seine Einlage verwendet wird. Jeder einzelne Gesellschafter kann das Geschäft führen, Beschlüsse müssen nur im Ausnahmefall gemeinsam gefasst werden. Jedem gewöhnlichen Vertragsabschluss kann aber widersprochen werden, ein Einspruch des Geschäftsführers führt in der Regel dazu, dass ein Geschäft nicht zustande kommt. Verluste werden über das gemeinsame Kapital beglichen, jeder Gesellschafter hat davon unabhängig das Recht, für seinen Lebensunterhalt dem gemeinsamen Topf für jedes Geschäftsjahr 4 % seiner eigenen Einlagen zu entnehmen. Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit der Gesellschafter steht das gegenseitige Vertrauen, für die Geschäftspartner einer OHG gilt deshalb nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die allgemeine Treuepflicht. Diese beinhaltet auch ein Wettbewerbsverbot, das verhindern soll, das einzelne Gesellschafter hinter dem Rücken der anderen Unternehmer auf eigene Rechnung einen Gewinn erwirtschaften. Eine OHG löst sich auf, wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen, wenn der Gesellschaftsvertrag abgelaufen oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist.