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Offene Erwerbsgesellschaft

Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) ist eine Personengesellschaft, die Freiberuflern, Land- und Forstwirten und Kleingewerbetreibenden die Unternehmensgründung unter einer eigenen Firma ermöglicht. Jede erlaubte Tätigkeit kann Grundlage für die Gründung einer OEG sein. Nur ein Gesellschafter muss gewerbeberechtigt sein. Eine Offene Erwerbsgesellschaft besteht aus mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen, die mündlich oder schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gründung einer OEG vollzieht sich mit der Eintragung ins Handelsregister. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es keine Formvorschriften, er enthält die Namen der Gesellschafter, Firma, Sitz und Anwendung der Gesellschaft und sollte verbindliche Vereinbarungen bezüglich der Einlagen, in Hinblick auf die Gewinn- und Verlustbeteiligung oder in Hinblick auf Geschäftsführung und -vertretung enthalten.

Falls vertraglich nicht anders geregelt, sind alle Gesellschafter einer OEG zur Geschäftsführung berechtigt und dürfen die Gesellschaft nach außen vertreten. Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt und solidarisch, auch mit ihrem Privatvermögen.

Alle Unternehmenspartner sind verpflichtet, Einlagen zu leisten und unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Gewinn- und Verlustbeteiligung sind vertraglich geregelt, wie bei der Offenen Handelsgesellschaft ist aber jeder Teilhaber berechtigt, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten für jedes Geschäftsjahr 4 % seiner Einlagen zu entnehmen. Werden die gemeinsam erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht entnommen, müssen sie versteuert werden.

Nach dem Gewerberecht ist eine OEG dazu verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen, der entweder als persönlich haftender Gesellschafter am Unternehmen beteiligt oder vollbeschäftigt bei diesem angestellt ist. Ist ein Gesellschafter vertraglich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, behält er trotzdem ein Kontrollrecht, so dass er zum Beispiel den Jahresabschluss einsehen und prüfen kann.

Die Gründung einer Offenen Erwerbsgesellschaft bietet sich vor allem für Jungunternehmer und Kleingewerbetreibende an, deren Geschäftsvolumen die Gründung einer OHG nicht erlaubt. Wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie formal und rechtlich an wenige Vorgaben gebunden und die Gründungskosten sind gering.

Eine OEG endet unter anderem per Beschluss der Gesellschafter oder wenn ein Gesellschafter seine Teilhaberschaft kündigt oder stirbt.