Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), in der ein Teil der Gesellschafter – die sogenannten Kommanditisten – nur für den Betrag haften, den sie als Kapitaleinlage in die Gesellschaft eingebracht haben. Ihr Privatvermögen ist von der Haftung ausgeschlossen. Die KG hat wie die OHG das Ziel, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben. Die Unternehmensform der Kommanditgesellschaft ist in §§ 161 ff. HGB geregelt, eine KG und alle ihre Gesellschafter müssen beglaubigt ins Handelsregister eingetragen werden. Der Name der Firma, die von einer Kommanditgesellschaft gegründet wird, muss immer mindestens das Kürzel KG enthalten. Als Personengesellschaft muss eine Kommanditgesellschaft aus mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen bestehen, einem Kommanditist und einem Komplementär, der als uneingeschränkt haftender Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen haftet. Ausgeglichen wird das Missverhältnis in Hinblick auf die Haftung in der Regel dadurch, dass das Recht der Kommanditisten auf Mitbestimmung begrenzt ist. Allerdings behält auch ein Kommanditist wie alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter das Recht, den Jahresabschluss zu prüfen.
Ein Gesellschaftsvertrag ist für die Gründung einer Kommanditgesellschaft nicht zwingend notwendig, trotzdem empfiehlt es sich, das die Gesellschafter wesentliche Vereinbarungen vertraglich und rechtsgültig festhalten. Zu den wichtigen Inhalten gehören zum Beispiel die Gewinnbeteilung und die Höhe der Kapitaleinlage der Kommanditisten, die auch als Hafteinlage bezeichnet wird. Über die Hafteinlage der Kommanditisten nähert sich die Kommanditgesellschaft als Unternehmensform einer Kapitalgesellschaft an.
Die Kommanditgesellschaft ist wie die OHG als nichtjuristische Person nur beschränkt rechtsfähig, sie kann aber klagen und verklagt werden.
Die Komplementäre übernehmen grundsätzlich die Geschäftsführung und vertreten die KG auch nach außen, wobei jeder einzelne Gesellschafter (außer den Kommanditisten) berechtigt ist, in Einzelvertretung ein Geschäft für die KG abzuschließen. Nur bei Abschlüssen, die die Firma oder das gemeinsame Ziel der KG zum Gegenstand haben, muss ein gemeinsamer Beschluss gefasst werden. In einigen Fällen müssen auch alle Gesellschafter zustimmen, zum Beispiel wenn ein Gesellschafter die KG verlässt.
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