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Kommanditerwerbsgesellschaft

Wie die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) ist auch die Kommanditerwerbsgesellschaft (KE G) eine Personengesellschaft, die Freiberuflern, Land- und Forstwirten und Kleingewerbetreibenden die Unternehmensgründung unter einer eigenen Firma ermöglicht. Im Unterschied zur OEG sind jedoch nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haftbar. Wie bei der Kommanditgesellschaft unterscheidet man zwischen den Kommanditisten, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haftbar gemacht werden können, und den Komplementären, die auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Höhe der Hafteinlage für die Kommanditisten ist frei wählbar. Jede erlaubte Tätigkeit kann Grundlage für die Gründung einer KEG sein, nur einer der Gesellschafter braucht eine Gewerbeberechtigung. Die Gründung vollzieht sich mit der Eintragung ins Handelsregister, der Firmenname muss den Namen eines Komplementärs und mindestens das Kürzel KEG enthalten.

Für den Gesellschaftsvertrag einer KEG gibt es keine Formvorschriften, er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden und enthält die Namen der Gesellschafter, Firma, Sitz und Anwendung der Gesellschaft. Darüber hinaus sollte er die Vereinbarungen verbindlich festhalten, die die Stellung der Kommanditisten, die Einlagen, die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Geschäftsführung und –vertretung betreffen.

Nach dem Gewerberecht ist eine Kommanditerwerbsgesellschaft dazu verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen, der entweder als persönlich haftender Gesellschafter am Unternehmen beteiligt oder vollbeschäftigt bei diesem angestellt ist. Falls vertraglich nicht anders geregelt, sind alle Komplementäre einer KEG zur Geschäftsführung berechtigt und dürfen die Gesellschaft auch nach außen vertreten. Ein Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Alle Unternehmenspartner sind verpflichtet, Einlagen zu leisten und unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Sowohl vertraglich von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter als auch die Kommanditisten behalten aber ein Kontrollrecht, das es ihnen erlaubt, den Jahresabschluss einzusehen und zu prüfen.

Die Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft bietet sich vor allem für Jungunternehmer und Kleingewerbetreibende an, deren Geschäftsvolumen die Gründung einer KG nicht erlaubt. Das Gründungsverfahren ist einfach, da es formal und rechtlich an wenige Vorgaben gebunden ist, und die Gründungskosten sind gering.

Eine KEG endet unter anderem per Beschluss, wenn ein Gesellschafter seine Teilhaberschaft kündigt oder wenn ein Teilhaber stirbt.