Gutscheine: „Ab-in-den-Urlaub“ abgemahnt

Für betroffene Urlauber kam der Ärger nach der Reise. Das Reiseportal „Ab-in-den-Urlaub“ hatte ihnen bei der Buchung einen Geldgutschein versprochen, der dann spätestens 28 Tage nach der Reise ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich aber warten immer noch viele Kunden auf die Auszahlung des Geldes.

Hinter „Ab-in-den-Urlaub“ steckt Unister, ein Unternehmen aus Leipzig, das auch für Internetseiten wie „Fluege.de“ oder „Reisen.de“ verantwortlich ist. Verbraucherschützer kritisieren das Verhalten der Firma seit langem als irreführend. Im Zuge der Recherchen des Verbraucher- und Wirtschaftsmagazins „Markt“ im NDR Fernsehen, des Radiosenders NDR Info und von NDR.de hat die Wettbewerbszentrale das Unternehmen nun abgemahnt.

Die Gutscheine kommen entweder per Post oder werden online angeboten. Auf ihnen steht ein Code, bei einer Buchung lockt ein Geldgeschenk – mal 50, mal 100 Euro. Außerdem sind auf dem Reiseportal auch Geschenkgutscheine im Angebot, die der Kunde bereits im Voraus bezahlt. Auch diese konnten in einigen Fällen nicht innerhalb der versprochenen Frist eingelöst werden.

Mittlerweile liegen der Wettbewerbszentrale allerdings massive Beschwerden von Verbrauchern vor, die auch nach Ablauf der Frist von vier Wochen ihr Geld noch nicht erhalten haben. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter haben durch diese Praxis nicht allein Verbraucher Nachteile. Vielmehr seien auch konkurrierende Anbieter benachteiligt, da die Kunden durch irreführende Gutscheinwerbung von anderen Reiseportalen weggelockt würden. Diese Praxis sei deshalb wettbewerbswidrig.

Die im Zuge der Recherchen des NDR ausgesprochene Abmahnung fordert nun: „Ab-in-den-Urlaub“ muss die Werbung mit den Gutscheinen einstellen oder darf nicht mehr behaupten, dass das Geld innerhalb von 28 Tagen erstattet wird. Das Unternehmen selbst kommentiert die Kritik an der Auszahlungspraxis gegenüber dem NDR so: „… die Auszahlung der Gutscheine (ist) ein komplexer manueller Prozess. Eine pünktliche Auszahlung kann nur unter dem Vorbehalt der korrekten Eingabe der Bankverbindungen sowie eines korrekten Gutscheincodes erfolgen.“

Die Wettbewerbszentrale hat Unister eine Frist bis Anfang März gesetzt, die Unterlassungserklärung abzugeben. Verbraucherschützer raten Kunden, die immer noch auf die Rückerstattung ihres Gutscheins warten, das Geld weiterhin einzufordern – notfalls mit einem Anwalt.

Quelle: Norddeutscher Rundfunk

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