Rechtsrisiken im Unternehmen – die unterschätzte Gefahr

Anwalt im BüroRegensburg – Bei der Gründung einer GmbH wird die Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital eingeschränkt. Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Gesellschafter, die ihre Einlage geleistet haben. Dem gegenüber steht jedoch die Haftung des Geschäftsführers. Für ihn gelten andere Pflichten, aber auch Haftungsgrundsätze. Bei der Führung der Geschäfte, so das Gesetz, hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei werden an verschiedenen Gesetzesstellen die Pflichten des Geschäftsführers konkret ausgeführt. Ein Unternehmen zu führen, bedeutet auch, Haftungen zu übernehmen. Sich kompetent beraten zu lassen, verhindert Pflichtverletzungen und ihre Folgen, die auch strafrechtlich relevant sein können.

Beratung von Experten

Seit mehr als einem Jahrzehnt befasst sich das Rechtsanwaltsteam von BLTS – Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht mit der Problematik rund um die Rechtsrisiken für Unternehmer. Zugeschnitten auf die Bedürfnisse des Mittelstandes liegt der Schwerpunkt auf Wirtschaftsrecht. Sich rechtzeitig kompetent beraten zu lassen, heißt vorzusorgen. Bei einer Rechtsberatung zu sparen, ist der falsche Weg, denn die Risiken, die das Unternehmertum birgt, können wesentlich mehr Geld kosten. „Leider ist es in der Praxis immer noch so, dass Unternehmer sich zwar bei ihrer Steuererklärung vom Steuerberater beraten lassen, die Einholung von Rechtsrat gilt aber vielen Unternehmen nach wie vor als zu teuer. Und das, obwohl die Folgen juristisch falscher Entscheidungen sowohl für das Unternehmen als auch für den Unternehmer katastrophale Folgen haben können. Allerdings merkt die Kanzlei BLTS bereits seit einigen Jahren einen langsamen Änderungsprozess. Wir erleben zunehmend, dass wir nicht mehr erst hinzugezogen werden, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sondern bereits im Vorfeld zu den rechtlichen Rahmenbedingungen befragt werden. Hier konnten wir schon zahlreiche Mandanten vor gefährlichen Fehlern bewahren und viele hunderttausende von Euro sparen“, erklärt Gerald Tix von BLTS.

Haftungen in vielerlei Hinsicht

Zunächst haftet der Geschäftsführer für eine ordentliche Geschäftsführung. Er hat die Geschäfte, selbst bei der eigenen Gesellschaft, so zu führen, als würde er fremdes Geld verwalten. Der Gesetzgeber sieht das Vermögen einer Gesellschaft als Haftungsmasse für etwaige Gläubiger. Es darf in keinem Fall geschmälert werden. Fehler bei der Geschäftsführung sind oft auf mangelnde Rechtskenntnisse zurückzuführen. Der Geschäftsführer haftet aber auch gegenüber dem Finanzamt. Er ist für die Abfuhr der Steuern persönlich verantwortlich. Bestehen wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass Steuervorauszahlungen nicht geleistet werden können, wendet sich das Finanzamt direkt an den Geschäftsführer. Auch für die Zahlung der Sozialabgaben haftet der Geschäftsführer in gleicher Weise. Viele Regelungen durch den Gesetzgeber zeigen dabei strafrechtliche Relevanz. Aus diesem Grund ist der wichtigste Schritt eine umfassende Rechtsberatung.

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