Die Umsatzsteuer (USt) in Deutschland ist eine Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer und indirekte Steuer. Das Grundgesetz sieht die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer, die Umsatzsteuer jedoch auch als Verkehrsteuer. Wirtschaftlich ist sie eine Mehrwertsteuer, da sie im Ergebnis nur den Unterschied zwischen dem Erlös für eine Lieferung oder Leistung und die durch andere Unternehmer bewirkten Vorleistungen besteuert. Dieses Steuersystem wird auch als „Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug“ bezeichnet. Zu welchen Anteilen der Käufer bzw. Verkäufer die Umsatzsteuer trägt, hängt von den ihren jeweiligen Preiselastizitäten ab.
Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit. Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2007 und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent findet seit dem 1. Juli 1983 Anwendung.
Daneben gibt es nach § 23 UStG noch Durchschnittssteuersätze aus den beiden Steuersätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Unternehmern und Körperschaften.
Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) betrug das Aufkommen der Umsatzsteuer 2008 ca. 175 Milliarden Euro, 2011 ca. 190 Milliarden und 2012 ca. 195 Milliarden Euro. Damit liegt der Anteil der Umsatzsteuer am Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland bei über 30 Prozent und ist damit die wichtigste staatliche Einnahmequelle.
Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des „VAT Package 2010“ neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist, damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und es sind die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.