OGH bestätigt Verantwortung von Internet-Providern bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen

Wien – In dem von österreichischen und deutschen Filmproduzenten seit 2010 mit Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie (VAP) gegen den Internet-Provider UPC geführten Musterprozess hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden: Die gegen UPC angeordnete einstweilige Verfügung zur Sperre des Zugangs zum berüchtigten Portal kino.to wurde zu Recht erlassen.

Dem Beschluss war ein Grundsatzurteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorausgegangen (C-314/12). Es hatte bestätigt, dass einem Access Provider die Sperre des Zugangs zu rechtswidrig angebotenen Filmwerken abverlangt werden kann. Internet Provider müssen also nach geltendem EU-Recht auf begründete Aufforderung der Rechteinhaber Zugangssperren implementieren. Sie tragen auf diese Weise Mitverantwortung für ein sicheres Internet. Auch der Access Provider ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Auf diese Weise kann er eine Bestrafung verhindern, wenn er ausreichende Schritte gesetzt hat. In der Praxis hat sich als Stand der Technik bislang in vielen Staaten die Kombination von IP-Blockaden und die Sperre von Domain Namen als wirkungsvoll erwiesen. Umfragen beweisen signifikante Auswirkungen auf das Nutzerverhalten des durchschnittlichen Internet-Users.

„Der Provider hat keine allgemeine Überwachungspflicht (Stichwort „Hilfssheriff“), sehr wohl aber trifft ihn eine konkrete Mitwirkungspflicht!“, so Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP in einer ersten Reaktion. „Die Filmwirtschaft liebt das Internet als weiteres attraktives Medium für professionelle künstlerische Inhalte, aber nicht als Spielplatz für digitale Hehler und Massendiebstahl an den Kreativen!“

„Endlich erleben wir einen weiteren wichtigen Schritt zu einem erwachsenen und sauberen Web“, so, Müller. „Daran sollten gerade ISPs, die ihr Geschäftsmodell wohl nicht auf Illegalität im Netz aufbauen wollen, ein Interesse haben!“

Anlass für das Verfahren war mit kino.to ein Portal, das unbestrittener Weise systematisch die Rechte zahlloser Rechteinhaber verletzte. Es stellte der Öffentlichkeit frei, aber unlizensiert über 130.000 Filmwerke zur Verfügung. Kino.to generierte mit dieser wohl schwersten bislang bekannten gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten im deutschsprachigen Raum Millionen Euro an Werbeerlösen und ebenso substantielle Abo-Einnahmen für seine Partner. Einige der Betreiber von kino.to wurden in Deutschland bereits rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Nachdem Sperrmaßnahmen in der Praxis vorwiegend gegen gewerbsmäßige Anbieter urheberrechtswidriger Inhalte gerichtet sind, sind sie grundrechtlich in aller Regel unproblematisch. Der EuGH lässt in diesem Zusammenhang in Ausnahmefällen zu, wenn eine Sperre auch den rechtmäßigen Zugang zu Inhalten miterfasst. Dies muss zur Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen erforderlich sein.

Nutzer können sich in so einem Fall an den Provider, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, wenden. Der Vertrag wird aber „im Regelfall“, so der OGH, so auszulegen sein, dass der Provider zu zulässigen Zugangssperren berechtigt ist. Zudem erwägt der OGH, dass der Kunde des Providers unter Umständen auch direkt gegen den Rechteinhaber vorgehen kann. Wenn der Rechteinhaber kein Exekutionsverfahren einleitet, scheidet diese Möglichkeit aus Sicht des OGH aus.

Ergänzend führt der OGH aus, dass „in eindeutigen Fällen“ wie kino.to ohnehin kaum ein Nutzer an einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem Provider oder einem Rechteinhaber interessiert sein wird. Hinzu kommt, dass der OGH davon ausgeht, dass Rechteinhaber und Provider bedacht vorgehen werden. Das hat die Praxis des VAP in Österreich ja bereits bewiesen.

Oscar-Preisträger und Filmproduzent Veit Heiduschka, der als Kläger im Fall auftritt, erklärt: „Kulturschaffende und ihre Vertriebspartner müssen entscheiden können, ob und wie ihre Werke verwertet werden sollen. Dieses Recht ignorieren illegale Filmportale in krassester Weise. Auf Basis der OGH-Entscheidung ist es dem VAP endlich möglich, entschlossen und rasch gegen die Auswüchse digitalen Diebstahls vorzugehen und Angebote trocken zu legen, die auf gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen aufbauen!“

VAP-Präsident Ferdinand Morawetz befürwortet die Entscheidung des OGH ebenfalls und fordert Internet-Provider auf, „noch mehr Mut und Eigenverantwortung zu zeigen, um gemeinsam mit der Kreativwirtschaft für einen für alle Beteiligten stabilen Marktplatz in einem sicheren Internet zusammen zu arbeiten.“

Quelle: ots

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