Mitarbeiterdiebstahl – ein häufiges Problem

Spätestens durch den in allen Medien kommentierten Fall einer Verkäuferin, die zwei Pfandbons unterschlagen haben soll und der deshalb gekündigt wurde, ist das Thema „Diebstahl“ am Arbeitsplatz wieder in aller Munde. Kein Wunder, denn dieses Thema polarisiert wie kaum ein anderes.

Einen Bleistift einstecken, eine private Kopie ziehen oder kurz vom Kundenbuffet naschen: Die meisten Arbeitnehmer haben sich wohl schon in irgendeiner Art und Weise am Eigentum ihres Arbeitgebers bedient. Nur den wenigsten dürfte jedoch bewusst sein, dass sie dabei eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung riskieren. Auch wenn solche Mini-Diebstähle am Arbeitsplatz alltäglich vorkommen und es dabei oft nur um Schäden im Cent-Bereich geht, sind sie keineswegs harmlos.

Es spielt keine Rolle, wie gering der Wert des entwendeten Eigentums ist. Eine Untergrenze gibt es nicht. Wenn eine Bäckereimitarbeiterin ein Brötchen mitgehen lässt, ist das genau so wenig erlaubt wie der reihenweise Diebstahl von Autositzen, mit dem eine Gruppe von BMW-Mitarbeitern ihrem Arbeitgeber vor einigen Jahren einen Millionenschaden bereiteten.

Schon wer einen Briefumschlag mitnimmt oder sein Handy ohne Erlaubnis lädt, begeht nicht nur ein Eigentumsdelikt, sondern verletzt auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Sehr häufig akzeptiert der Arbeitgeber solche kleineren Selbstbedienungen oder belässt es bei mahnenden Worten. Doch gerade wenn die Stimmung zwischen Chef und Angestelltem ohnehin angespannt ist, reagieren Arbeitgeber auf ein solches Fehlverhalten nicht selten mit ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Gründe für Diebstahl durch Mitarbeiter

Die Gründe, warum Mitarbeiter stehlen, sind dabei ebenso mannigfaltig, wie die gestohlenen Produkte selbst. In manchen Fällen handelt es sich um unzufriedene Mitarbeiter, die bei einer Beförderung übergangen wurden. In anderen Fällen um solche, die sich schlecht oder ungerecht behandelt fühlen oder sich für etwas rächen wollen. Ein ganz gravierender Grund für Mitarbeiterdiebstahl ist aber oft einfach die Möglichkeit dazu. Es bot sich die Gelegenheit und es war so einfach – schon ist der Diebstahl ausgeführt. Nicht umsonst gibt es das Sprichwort: „Gelegenheit macht Diebe“.

Erfolgt sofort die Kündigung?

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz stiehlt, mit einer (unter Umständen fristlosen) Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach den aktuellen Gerichtsentscheiden ist bereits ein Diebstahl von 5 Euro ein klarer Kündigungsgrund. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Kündigung ist nämlich das letzte Mittel. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit mehr gibt, den Konflikt zu bereinigen. Daher muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung wegen Diebstahl ist in erster Linie die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Daher kommt es bei der Beurteilung der Kündigung darauf an, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass die Wegnahme einer Sache vom Arbeitgeber missbilligt werden würde. Dies kann z. B. bei ausgemusterten Einrichtungsgegenständen des Arbeitgebers zweifelhaft sein, wenn er diese in der Praxis häufig an seine Arbeitnehmer verschenkt. Nimm dann ein Mitarbeiter ausgemusterte Gegenstände eigenmächtig mit, so könnte ihm schlichtweg das Unrechtsbewusstsein in dieser Sache fehlen. In einem solchen Fall ist es möglich, dass eine Kündigung als ungerechtfertigt angesehen wird. Eine Abmahnung oder ein ernstes Gespräch hätte hier eventuell ausgereicht, um den Konflikt zu bereinigen.

Umgekehrt werden an Arbeitnehmer in besonderen Vertrauensposition erhöhte Anforderungen an die eigene Korrektheit gestellt. Insbesondere bei Arbeitsstellen mit Geldbezug (z. B. Kassierer oder Bankangestellte) oder in Leitungsfunktionen kommt der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers eine hohe Bedeutung zu. Daher kann hier schon die Wegnahme ganz geringwertiger Sachen einen so schwerwiegenden Vertrauensverlust bedeuten, dass eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig wäre.

Was tun bei Diebstahl?

Diebstähle sollten nicht verharmlost werden. Grundsätzlich gilt es, Schäden zu vermeiden. Im Interesse aller ehrlichen Arbeitnehmer, bei Diebstahlverdacht zu handeln. Kommen Diebstähle gehäuft vor, verdächtigen sich Arbeitskollegen, die jeden Tag zusammenarbeiten müssen, oft gegenseitig. Das kann das Arbeitsklima erheblich belasten.

„Fast allen Arbeitgebern ist nicht daran gelegen, einen betriebsinternen Diebstahl an die ‚große Glocke‘ zu hängen“, meint Marcus R. Lentz, dessen Detektei mit Standort Berlin oft in solchen Fällen ermittelt. Seine Firma offeriert daher die Möglichkeit der internen Klärung ohne großes Aufsehen und ohne Öffentlichkeit. Wenn eine interne Einigung mit dem Täter erfolgen konnte, ist das Einschalten von Polizei oder von Gerichten in so einem Fall gar nicht nötig.

Dank der Arbeit einer Detektei können dem Täter schlüssige Beweise vorgelegt werden. Die Entscheidung, ob der Vorgang vor Gericht geklärt werden soll oder intern liegt im Anschluss beim Mitarbeiter. Die öffentliche Strafverfolgung birgt für den Täter das große Risiko, danach vorbestraft zu sein oder, im Extremfall, sogar eine Freiheitsstrafe antreten zu müssen. Wie so eine Klärung im Einzelfall aussehen kann, liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers. So kann zum Beispiel vom Täter die kumulierte Summe seiner Diebstähle und Unterschlagungen neben den Kosten für den Einsatz der Detektive erstattet werden. Das Arbeitsverhältnis wird dann unmittelbar beendet und der Täter entgeht einer öffentlichen Strafverfolgung. Für den Arbeitgeber hat dies den entscheidenden Vorteil, den Vorgang ohne lästige Gerichtsverhandlung und ohne öffentliches Aufsehen zu den Akten legen zu können.

Wer den Verdacht hat, dass sein Unternehmen von Mitarbeiterdiebstählen betroffen ist, sollte nicht selbst ermitteln, sondern dies den Profis und Experten einer Detektei überlassen. Sonst kann es passieren, dass eigens gesammelte Beweise nicht zugelassen werden können, da ihr Erwerb eventuell nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Detektive kennen die Gesetzeslage und wissen genau was erlaubt ist und was nicht.

Foto: © Detektei Lentz & Co. GmbH

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