Impressum

Impressum – das müssen Webseitenbetreiber wissen

Alle geschäftlich genutzten Seiten im Internet unterliegen in Deutschland nach §5 des Telemediengesetzes der Pflicht, ein Impressum zu führen. Wer eine rein private Internetseite betreibt, um zum Beispiel der Welt seine Urlaubsfotos zu präsentieren benötigt erst einmal kein Impressum. Allein die Einbindung von auch nur einem einzigen Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm verpflichtet jedoch auch private Webseitenbetreiber zur Einrichtung eines Impressums.

Beispiel: schon das Betreiben eines „persönlichen“ Blogs wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Impressumspflicht unterfallen, denn ein öffentlich zugänglicher Blog richtet sich grundsätzlich immer an die Allgemeinheit.
Die Impressumspflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die eigene Internetseite, sondern auch auf geschäftsmäßige Auftritte in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Auch liegt es in der Verantwortung des Seitenbetreibers sicherzustellen, dass auch im Falle eines Aufrufes der eigenen Internetseite mit einem mobilen Gerät (z. B. Smartphone oder Tablet) das Impressum rechtskonform zum Abruf bereitgehalten wird. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist laut Definition eine gesetzlich geforderte Angabe in Publikationen, die verschiedene Informationen, wie zum Beispiel über den Autor, Herausgeber, die Redaktion oder den Verlag enthält. Welche Informationen in einem Impressum stehen müssen ist abhängig davon, welche Geschäftsform oder welcher Beruf vom Anbieter eines Dienstes ausgeübt wird. Jeder Anbieter hat eine Informationspflicht und muss für diese Anbieterkennzeichnung sorgen.

Was gehört in ein Impressum?

Privatleute haben es beim Impressum leicht: Vollständiger Name, Anschrift und E-Mail-Adresse reichen als Angaben vollkommen aus. Ein Postfach allein genügt nicht. Von geschäftlichen Websites oder Profilseiten bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken wird weit mehr verlangt:

  • Name und Anschrift
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse, evtl. Faxnummer
  • Eintrag im Handelsregister oder einem anderen Register (z. B. Vereinsregister)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27a UStG (falls vorhanden)
  • Rechtsform der Gesellschaft und Vertretungsberechtigte (wenn es sich um eine juristische Person
    oder eine Personengesellschaft handelt)
  • Berufsständische Kammer (beispielsweise bei Architekten) oder Aufsichtsbehörde
  • Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
  • Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung bei Anbietern von Dienstleistungen

Fertigstellt könnte ein Impressum dann in etwa so aussehen:

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Vorname Nachname
Firmenbezeichnung
Straße Hausnummer
PLZ Ort

Kontakt:
Telefon:
+49-0000
Telefax:
+49-0000
E-Mail:
muster@muster.de

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 000 000 000

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung:
DE 000 000 000

Aufsichtsbehörde:
Landratsamt Musterstadt

Welche Informationen dürfen noch ins Impressum?

Neben den oben aufgeführten Pflichtangaben können noch viele weitere Informationen bereitgestellt werden:

  • Gütesiegel für den Online-Handel. Hierdurch entsteht mehr Rechtssicherheit, sowohl für das Un-ternehme, als auch für den Verbraucher
  • Angaben zum Datenschutz, beispielsweise durch den Hinweis darauf, dass gespeicherte Daten nicht an Dritte weitergeben werden
  • Erhebung persönlicher Daten. Will ein Anbieter persönliche Daten seiner Kunden speichern, darf dies nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung geschehen. Zugleich sollte angegeben werden, zu welche Zweck diese Daten verwendet werden sollten.
  • Nutzt ein Anbieter Cookies, so sollte ebenfalls im Impressum darüber Auskunft gegeben werden.
  • Sollte ein Anbieter externe Dienste, wie beispielsweise Google Analytics nutzen, um den Traffic auf seiner Seite zu analysieren, ist es ebenfalls ratsam, im Impressum darauf hinzuweisen
  • Wichtig sind auch Angaben zur Haftung und zum Haftungsausschluss. Das gilt insbesondere für externe Links
  • Das Impressum sollte darüber hinaus Angaben zu Eigentumsrechten der zur Verfügung gestellten Inhalte besitzen. Die Inhalte unterliegen dem Urheberrecht des Anbieters und dürfen nicht ohne seine Einwilligung von Anderen genutzt werden.
  • Werden Anbieter von Social-Media-Programmen wie Twitter, Facebook oder Google+ für die Seite genutzt, sollte auf die besonderen Bedingungen dieser Dienste hingewiesen werden.

Wo ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum sollte leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das bedeutet, dass das Im-pressum an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen sollte, die man leicht und ohne großen Aufwand finden kann. In den bisherigen Rechtsprechungen zum Thema wird davon ausgegangen, dass die Angaben optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sein sollen. Das Impressum ist genau dann unmittelbar erreichbar, wenn es ohne Zwischenschritte aufgerufen wer-den kann.

Darüber hinaus muss der Anbieter dafür sorgen, dass das Impressum ständig verfügbar ist. Das be-deutet nicht nur, dass auf den Link ständig zugreifen werden kann, sondern auch, dass die Darstel-lung des Impressums mit allen gängigen Internet-Browsern funktionieren muss

Was kann passieren, wenn kein Impressum vorhanden ist?

Wer laut Telemediengesetz dazu verpflichtet ist ein Impressum zu führen, dieser Pflicht jedoch nicht nachkommt, der handelt ordnungswidrig. Im Klartext heißt das, dass man mit einer Geldstrafe behaftet werden kann. Im schlimmsten Fall kann diese bis zu 50.000 Euro betragen. Neben der Ordnungswidrigkeit wird allerdings auch ein Wettbewerbsverstoß begangen. Dieser kann mitunter noch schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen. Der Verstoß kann nämlich auch zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die mit kostenpflichtigen Abmahnungen einhergehen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen kann dies in arge Bedrängnis führen.

Impressumspflicht auf Facebook und sozialen Netzwerken

Generell ist auch ein Impressum auf dem Facebook-Profil oder bei Google+, sowie bei Twitter und anderen sozialen Netzwerken nötig, die durch das Unternehmen verantwortet werden. Im Bezug auf den Inhalt gelten die gleichen Richtlinien bzw. Pflichtangaben wie für das Impressum auf der Webseite. Auch auf Facebook und den anderen sozialen Netzwerken muss das Impressum so eingebun-den sein, dass es unmittelbar zugänglich ist. In der Regel sollte es über maximal zwei Klicks er-reichbar sein. Zudem dürfen keine Unterschiede zwischen den Angaben im Impressum bestehen.

Wer sich nicht in der Lage fühlt, ein Impressum eigenständig zu erstellen oder die Befürchtung hat, dass es nicht alle rechtlich relevanten Kriterien erfüllt, kann sich einen sogenannten Impressumge-nerator zu Hilfe nehmen. Diverse Webseiten bieten diesen Dienst kostenfrei an. Dabei trägt man seine persönliche Daten in den Generator ein, der am Schluss ein fertiges, rechtswirksames und sofort verwendbares Impressum wieder ausspuckt. Ausführliche Erklärungen leiten den Nutzer Schritt für Schritt durch die Anwendung.

Zur Impressumspflicht gehört natürlich auch, dass es immer auf dem neuesten Stand gehalten wird. Jeder Webseitenbetreiber sollte daher genau darauf achten, dass er sein Impressum bei etwaigen Änderungen umgehend aktualisiert.

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