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Berufsunfähigkeitsversicherung

Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Krankheit oder einer Körperverletzung um mindestens 50 % reduziert ist. Die Berufsunfähigkeit (BU) wird von einem Arzt festgestellt. Die Betroffenen dürfen – anders als im Fall der Erwerbsunfähigkeit – in einem angemessenen anderen Beruf weiter arbeiten. Entsprechend sind in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Kosten für eine Umschulung oder für eine neue Ausbildung enthalten. Private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind flexibel. Je nach Bedarfslage kann der Versicherungsnehmer eine Risikoversicherung, eine Renten-, Kapital- oder eine unabhängige Versicherung abschließen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Alleinverdienern im Falle einer Berufsunfähigkeit den Unterhalt oder kann im Schadensfall den Ersatz einer unbezahlt arbeitenden Person (zum Beispiel einer Hausfrau) finanzieren.

Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich unter anderem nach Eintrittsalter, Leistungsdauer, Berufsgruppe und nach der vereinbarten Rentensumme. In der Regel werden Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeit nur bis zum 65. Lebensjahr getroffen, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Regelalter für die Gesetzliche Rentenversicherung erreicht ist.

Damit eine private Berufsunfähigkeitsversicherung im Ernstfall auch wirklich greift, sollte der Verbraucher unbedingt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) achten, die in diesem Zweig der Versicherungsbranche extrem stark variieren.

Ältere Verträge enthalten zum Beispiel häufig noch eine sogenannte abstrakte Verweisung, die es dem Versicherungsträger erlaubt, dem Versicherten im Schadensfall eine zumutbare neue Tätigkeit zuzuweisen, die „seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“. Kann oder will der Versicherte dem Vorschlag der Versicherungsgesellschaft nicht Folge leisten, ist der Versicherer nicht zur Zahlung verpflichtet. Auf die Möglichkeit zur abstrakten Verweisung sollte in einem sinnvoll ausgearbeiteten BU-Vertrag deshalb ausdrücklich verzichtet werden. Ein guter Tarif sollte darüber hinaus den Schadensfall dann als gegeben anerkennen, wenn ein Arzt die Berufsunfähigkeit auf 6 Monate prognostiziert (und nicht auf 3 Jahre) und er sollte einen Verzicht auf § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) enthalten. Dieser Paragraph garantiert dem Versicherungsnehmer, dass er nicht rückwirkend mit einer Erhöhung der Prämien bestraft werden kann, wenn er dem Versicherer nachträglich Risiken meldet, die ihm bei Vertragsabschluss schuldlos nicht bekannt waren.