Ein Depot ist ein Konto, das ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Wertpapieren genutzt wird. Verkaufserlöse, Kaufpreise und Gutschriften werden nicht über das Depotkonto, sondern über ein Girokonto abgewickelt Ein Depotkonto kann von einer Einzelperson oder als Gemeinschaftskonto geführt werden. Bei gemeinschaftlicher Kontoführung muss aber festgelegt werden, ob jeder Kontoinhaber alleine verfügungsberechtigt ist oder ob Aufträge nur gemeinsam erteilt werden können. Für dieses sogenannte Oder-Depot muss außerdem festgehalten werden, wer als Eigentümer der eingelegten Wertpapiere gilt und wer sich Rechte aus dem Depotvertrag ableitet. Der Depotvertrag bezeichnet die Verwahr- und Aufklärungspflichten der Bank. Dazu gehören die Überwachung von Einlösungs- und Kündigungsfristen, das Ausstellen einer Steuerbescheinigung und das Abtrennen und Einlösen von Kupons. Die Bank erstellt außerdem mindestens einmal im Jahr einen Depotauszug, in dem auch die Jahressteuerkurse angezeigt werden. Die Überwachung der Wertentwicklung des Depots obliegt dem Depotinhaber. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Bank im Falle einer Negativentwicklung nicht schadensersatzpflichtig.
Je nach Inhalt unterscheidet man vier verschiedene Depottypen. Ein sogenanntes Eigendepot (Depot A) enthält Wertpapiere der Bank, in einem Fremd- oder Anderdepot (Depot B) werden die Wertpapiere eines Hinterlegers verwahrt. Ein Pfanddepot (Depot C) enthält alle verpfändeten Wertpapiere einer Bank und ein Sonderpfanddepot (Depot D) alle beschränkt verpfändeten Wertpapiere eines Bankkunden.
Ein Wertpapierdepot kann auf verschiedene Arten verwahrt werden, üblich sind die Girosammel- und die Streifbandverwahrung. Letztere hat ihren Namen von dem Streifband, das um die hinterlegten Wertpapiere gelegt wird und das den Namen des Depotbesitzers trägt. Bei der Girosammelverwahrung werden dagegen alle gattungsgleichen Effekten in einem Girosammeldepot gemeinsam verwahrt. Das erleichtert die Verwaltung, da Depotbewegungen nicht mehr physisch (mit den Wertpapieren) sondern nur noch virtuell getätigt werden müssen. Verwahrfähig in diesem Sinne sind vor allem alle vertretbaren Wertpapiere, daneben sind aber auch Namensaktien und einige Schuldbuchforderungen girosammelverwahrfähig.
Da die Banken die Wertpapierdepots nur verwahren, ist deren Inhalt nicht betroffen, wenn eine Depotbank Insolvenz anmeldet.
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