Wenn die GmbH in Schwierigkeiten kommt – Probleme erkennen und lösen

Häufig ignorieren Geschäftsführer die ersten bedenklichen Vorboten in der GmbH, denn niemand geht niemand gern mit Problemen und dem folgenden drohenden Unheil um. Die Folge ist, dass mit privaten Vermögen Liquiditätsengpässe gedeckt werden, Forderungsausfälle werden durch Erinnerungen und freundliche Mahnungen ausgeglichen und die Steuerauszahlungen werden verzögert. Aber sind solche Rettungsversuche sinnvoll? Hinzu kommt, dass die Bewertung des Problems bzw. der GmbH Probleme nicht subjektiv ausfällt und es keinesfalls im Sinne des Geschäftsführers liegt, weitere Risiken einzugehen.

Die Probleme erkennen – drei Gründe für eine Insolvenz

Drei Gründe sprechen für eine Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und eine Überschuldung.

Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, spätestens drei(!) Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (zumeist Amtsgericht) zu stellen. Der Geschäftsführer muss dem ebenso nachkommen, wenn es zu einer Überschuldung der GmbH gekommen ist oder das Unternehmen vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit steht.

Nur auf Antrag wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, wobei dieser nicht nur die GmbH selbst als Schuldnerin, vertreten durch den / die Geschäftsführer berechtigt bzw. verpflichtet ist, sondern antragsberechtigt sind ebenfalls die Gläubiger der GmbH. Allen voran handelt es sich dabei um die Sozialversicherungsträger, die Finanzverwaltung oder den sogenannten Großgläubigern.

Sofern die GmbH von mehreren Geschäftsführern vertreten wird, ist jeder verpflichtet, beim Vorliegen von Gründen einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt unabhängig von dem Aufgabenbereich, der „Vorbildung“ oder dem Vertretungsumfang.

Problem 1: Zahlungsunfähigkeit

Sobald die GmbH nicht (mehr) in der Lage ist, den fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist eine Zahlungsunfähigkeit gegeben. Dies ist dann gegeben, wenn die finanziellen Mittel nicht mehr ausreichen, um die finanziellen Pflichten zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit wird auf jeden Fall dann vermutet, wenn das Unternehmen die Zahlungen einstellt. Das bedeutet, dass die GmbH nicht mehr zahlen kann, selbst wenn sie wollte. Um eine Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln, sind die fälligen Verbindlichkeiten mit den liquiden Mitteln gegenüber zu stellen.

Hier gilt eine Faustformel: Übersteigen die fälligen Verbindlichkeiten die noch verfügbaren Mittel um mehr als 10 Prozent, dann ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Jedoch gibt es hier keine starren Grenzen und der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist stets vom Einzelfall abhängig.

Das beste ist es, sich vorab gründlich zu informieren, wenn sich leichte Anzeichen von Problemen zeigen, bevor die Antragsfrist versäumt wird – da ansonsten eine Strafe droht.

Ebenso gilt es zu beachten, dass selbst das Stellen eines Insolvenzantrages „vorsichtshalber“ ebenso strafbar ist. Hier ist nicht entscheidend, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit feststellte, sondern wann diese objektiv gegeben war.

Anders verhält es sich mit Zahlungsstockungen. In diesem Fall kommt die 3-Monats-Frist zum Tragen. Es ist keinesfalls ungewöhnlich, dass es einmal zu vorübergehenden Problemen wie unvorhergesehenen finanziellen Problemen kommt. In einem solchen Fall stehen der GmbH drei Wochen zur Verfügung, um die Deckungslücke zu schließen. Sollten die entsprechenden Mittel jedoch nicht kurzfristig zur Verfügung stehen, dann muss diese Ausnahmeregelung abgelehnt werden.

Problem 2: Überschuldung

Wird eine Überschuldung der GmbH festgestellt, kommt es zur Betrachtung des Gesamtvermögens inklusive der Reserven sowie allen Verbindlichkeiten. Das vorhandene Schuldendeckungspotenzial sowie die Ertragschancen des Unternehmens werden dazu ermittelt.

Dann, wenn naturgemäß kein Weiterwirtschaften mehr möglich ist, ist eine Überschuldung anzunehmen. In einem solchen Fall können die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen der GmbH abgedeckt werden. Damit ist eine Fortführung des Unternehmens nicht wahrscheinlich.

Hier reicht die bloße vorübergehende Zahlungsstockung ebenso wie bei der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. In diesem Fall ist die Fortführung der GmbH jenseits der Insolvenzreife nur noch auf Kosten der Gläubiger möglich – doch genau dies gilt es zu vermeiden.

Problem 3: Drohende Zahlungsunfähigkeit

Sollte die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein, aber droht einzutreten, dann kann die GmbH einen frühzeitigen Insolvenzantrag stellen. Dieses Vorgehen gibt ihr das Recht, aber nicht die Pflicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Diese Vorgehensweise führt zum Schutz des gerichtlichen Verfahrens, ohne das der / die Geschäftsführer mit Strafsanktionen zu befürchten haben.

Der Ablauf der Insolvenz einer GmbH

Bei einem GmbH Insolvenzverfahren handelt es sich um einen komplexen Vorgang, in dem vieles zu beachten ist:

  • Gläubigerversammlung mit Beschlussfassung der GmbH Insolvenz
  • Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
  • Es findet ein Eröffnungsverfahren statt. In diesem wird geprüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob ein ausreichendes Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
  • Das Insolvenzgericht erlässt einen offiziellen Eröffnungsbeschluss.
  • Es erfolgt die Anmeldung der Forderungen der Insolvenzgläubiger.
  • Im Anschluss wird die Insolvenzmasse verwertet.
  • Der Schlusstermin sowie die Verteilung der Insolvenzmasse ist das Ziel.
  • Zu guter Letzt kann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattfinden.

Hilfe bei der GmbH Insolvenz

All das zeigt, dass es vieles zu beachten gibt, wenn sich GmbH Probleme zeigen, vor allem in Hinblick auf die rechtliche Situation. Daher zahlt es sich aus, bei einer drohenden GmbH Insolvenz schnell zu handeln. Hilfreich sind in einem solchen Fall Unternehmens- und Insolvenzberatungen, die sich auf diese Fälle spezialisiert haben. Das in Berlin ansässige Unternehmen Copperberg Beratungsgesellschaft mbH hat sich auf die Unterstützung von Firmen spezialisiert, die in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind und Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen möchten.

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