Datenschützer kritisieren BKA wegen Nutzung von Gesichtserkennung

Neue Zahlen zur Nutzung von Gesichtserkennungssoftware durch das Bundeskriminalamt (BKA) haben Datenschützer alarmiert. „Der Anstieg zeigt: Es besteht die Gefahr, dass der Abgleich von biometrischen Gesichtsmerkmalen schleichend zum Standardverfahren polizeilicher Arbeit wird, ohne dass der Gesetzgeber den Umgang mit dieser Technologie auch nur ansatzweise näher ausgestaltet hätte“, sagte der Hamburger Datenschutz-Beauftragte Johannes Caspar dem „Handelsblatt“ (Montagsausgabe). „Allein das technisch Machbare und die Erleichterung der Polizeiarbeit rechtfertigen einen ungeregelten Einsatz derartig grundrechtlich invasiver Technologien nicht.“

Hintergrund sind Angaben der Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, über die die Zeitung berichtet. Demnach greift das BKA im Kampf gegen Kriminelle immer häufiger auf Verfahren der Gesichtserkennung zurück. Im Jahr 2016 wurden demnach insgesamt 23.064 Recherchen im zentralen Gesichtserkennungssystem (GES) durchgeführt. Die Anzahl der GES-Recherchen sei somit gegenüber dem Jahr 2015 um 37,5 Prozent (16.773) angestiegen. Für dieses Jahr rechnet die Bundesregierung damit, dass das BKA noch stärker von dem Gesichtserkennungssystem Gebrauch macht. „Auf Grundlage der Zahlen aus dem ersten Halbjahr 2017 (16.164 GES-Recherchen) ist mit einem weiteren Anstieg der Zahlen – auch im Jahr 2017 – zu rechnen.“ Betrieben wird das Gesichtserkennungssystem seit 2007 zentral im BKA mit der Software einer Firma aus Dresden. Die Bundespolizei sowie die Landeskriminalämter können über Schnittstellen darauf zugreifen. Die Software erlaubt die automatisierte Suche im großen digitalen Datenbestand des polizeilichen Informationssystems Inpol. Im Mai 2016 waren dort laut Angaben der Bundesregierung rund 4.863.000 Fotos von 3.340.330 Menschen gespeichert. Caspar sieht im Einsatz von Gesichtserkennungssystemen zwar grundsätzlich eine „hilfreiche Maßnahme“, die polizeiliche Ermittlungsarbeit erleichtern und vereinfachen könne. Dies erkläre womöglich auch die steigenden Zugriffszahlen. „Wer könnte ernsthaft gegen die Nutzung von Gesichtserkennungssoftware zur Bekämpfung der Kinderpornographie sein?“ Allerdings sagte Caspar auch, dass sich in der Praxis der Einsatz gerade der Gesichtserkennungstechnologe weit weniger eindeutig gestalte. „Es fehlen häufig am Bestimmtheitsgrundsatz ausgerichtete Eingriffsermächtigungen sowie Vorgaben, die den Bereich von Anlasstaten eingrenzen und Mindestanforderungen an die Verlässlichkeit der Technik vorgeben“, sagte er. Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein, Marit Hansen, wäre vor allem ein „umfassender Einsatz der automatisierten Gesichtserkennung problematisch“. Nach geltendem Recht dürfe die Polizei zwar Bildmaterial von Straftaten mit ihren Datenbanken von verurteilten Tätern oder Fahndungsfotos abgleichen. „Aber die weitergehenden Ideen und praktischen Versuche, biometrische Fahndungssysteme mit Videoüberwachung zu koppeln und die Gesichter der vorbeigehenden Menschen zu scannen, sind unverhältnismäßig und nicht vom jetzigen Recht erlaubt“, sagte Hansen dem „Handelsblatt“ mit Blick auf ein kürzlich gestartetes Pilotprojekt zur Gesichtserkennung am Berliner Bahnhof Südkreuz. „Damit wäre es nämlich nicht mehr möglich, dass sich unverdächtige Menschen im öffentlichen Raum unerkannt bewegen.“

Foto: Bundeskriminalamt, über dts Nachrichtenagentur

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